
Vereinssatzung 11 Orte e.V. vom 12. März 2024
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein heißt:
11 Orte e.V. – Modautaler Kultur Momente
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2.) Sitz des Vereins ist Modautal Ernsthofen.
3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck
1.) Zweck des Vereins ist es, das kulturelle Engagement in der Gemeinde Modautal zu fördern. Der Verein trägt durch organisatorische und finanzielle Unterstützung kultureller und künstlerischer Initiativen zum sozialen Leben in der Gemeinde bei. Ziel des Vereins ist es, dem Leben in der Region neue kulturelle Aspekte und Räume zu erschließen.
2.) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein durch ehrenamtliches Engagement seiner Mitglieder vor allem wie folgt tätig:
a. Schaffen von Treffpunkten, Begegnungs- und Kommunikationsmöglichkeiten für alle Bürger der Gemeinde durch die Durchführung von kulturellen Aktivitäten und Veranstaltungen
b. Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern und Bürgern der Region etwa in Form von Konzerten, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen, Vorträgen, Spieletreffen, Wettbewerben
c. Unterstützung von Gemeinde, Ortsbeiräten, Kirchen und anderen Vereinen bei Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen offen, die den Verein und seinen Vereinszweck unterstützen wollen.
2.) Eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Vereins ideell und oder materiell fördern. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
3.) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung in den Verein erworben.
4.) Wird dem Beitritt von Seiten der Mitglieder schriftlich widersprochen, entscheidet die Vorstandschaft über die Aufnahme in den Verein.
5.) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod
b. Austritt aus dem Verein
Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zum Ende eines laufenden Monats erklärt werden.
c. Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es gröblich dem Vereinszweck zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss der Vorstandschaft die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
d. Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Eine Beitragsrückerstattung ist nicht vorgesehen.
§ 4 Vereinsorgane, Geschäftsjahr
1.) Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Vorstandschaft
c. die Mitgliederversammlung
2.) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vorstand
1.) Vorstand des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Stellvertreter wählen. Sie sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
2.) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Vorstandschaft bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
3.) Der Vorstand richtet sich nach den Mehrheitsbeschlüssen der Vorstandschaft.
4.) Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu wahren. Sein Amt ist ein Ehrenamt.
5.) Der Vorstand haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten.
6.) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Vorstandschaft
1.) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Beisitzer in die Vorstandschaft wählen.
2.) Die Vorstandschaft tritt bei Bedarf oder auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft eingeladen und mindestens drei erschienen sind.
3.) Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder der Vorstandschaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.) Die Vorstandschaft hat die Interessen des Vereins zu wahren. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
5.) Die Vorstandschaft wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.
2.) Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung gleichfalls zu veranstalten.
3.) Mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung ergeht eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Bei außerordentlichen Versammlungen ist eine Fristunterschreitung möglich.
4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht versand worden ist und mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
5.) Durch Mehrheitsbeschluss kann die Mitgliederversammlung weitere Punkte zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung setzen.
6.) Es ist das ausschließliche und unverzichtbare Recht der Mitgliederversammlung:
a. den Vorstand und die Vorstandschaft zu wählen, zu entlasten, oder die Entlastung zu verweigern.
b. den Bericht des Vorstands und der Vorstandschaft entgegenzunehmen sowie von ihnen Auskünfte zu verlangen,
c. Kassenrevisoren einzusetzen und deren Berichte anzufordern,
d. die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen,
e. mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
7.) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Allgemeine Regelungen
1.) Sämtliche Beschlüsse der Vereinsorgane und der Verlauf der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
2.) Jedem Vereinsmitglied ist Einsicht in die Protokolle zu gewähren.
§ 9 Finanzen
1.) Die Mitgliederbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und sonstige Vereinsvermögen dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken nach den Beschlüssen der Vorstandschaft verwendet werden.
2.) Finanzielle Vorteile dürfen den Vereinsmitgliedern weder aus der Mitgliedschaft, noch im Falle der Vereinsauflösung erwachsen.
3.) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Bürger.Stiftung.Modautal“, die es für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
